Gesetze / Energiewirtschaftsgesetz
EnWG§ 28a Neue Infrastrukturen
Stand: 30.07.2021
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 1203/16Zitiert von 4
- BGH, 05.04.2022 – EnVR 36/21Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - OPAL-Gasfernleitung
- OLG Düsseldorf, 25.08.2021 – 3 Kart 211/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 29.05.2021 – 3 Kart 845/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 11.10.2017 – VI-3 Kart 1203/16 (V)
- EuGH, 14.12.2017 – T-849/16Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- EuGH, 15.07.2021 – C-848/19Zitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28a EnWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28a#abs-1 (1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28a#abs-3 (3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/28a#abs-4 (4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite veröffentlicht.